Ihre Rechte und Pflichten
Wir informieren Sie transparent über Ihre Rechte und Pflichten als Patientin oder Patient. Unabhängig von der jeweiligen Versicherungsklasse haben Sie Anspruch auf eine rücksichtsvolle und sorgfältige Behandlung und Betreuung im Spital Muri. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen sich täglich dafür ein, Ihnen einen möglichst angenehmen Aufenthalt zu bieten. Ihre Zufriedenheit sowie eine optimale medizinische Betreuung stehen an oberster Stelle.
Die Rechte und Pflichten als Patientin oder Patient richten sich im Wesentlichen nach den Grundsätzen gemäss Art. 28 des Gesundheitsgesetzes (GesG; SAR 301.100).
Ihre Rechte als Patientin und Patient
Information
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert Sie in verständlicher Form über Ihren Gesundheitszustand und zeigt Ihnen die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten auf. Dabei werden selbstverständlich auch Ihre Fragen beantwortet.
Aufklärung
Bevor ein Eingriff oder eine Behandlung vorgenommen wird, informiert Sie die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ausführlich über den genauen Behandlungsablauf sowie die damit verbundenen Risiken.
Zweitmeinung
Wenn Sie bezüglich der vorgeschlagenen Behandlung unsicher sind, können Sie eine Zweitmeinung einholen. Ihre Ärztin / Ihr Arzt wird Ihnen hierfür alle wichtigen medizinischen Unterlagen aushändigen. Wir empfehlen Ihnen vorgängig die Kostenübernahme der Zweitmeinung mit Ihrer Versicherung zu prüfen.
Berücksichtigung Ihres Willens
Das Spital Muri legt grossen Wert auf Ihre Selbstbestimmungsrechte. Wir respektieren Ihren Willen und handeln dementsprechend. Chirurgische und medizinische Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen werden nur mit Ihrer Zustimmung vorgenommen. Idealerweise teilen Sie uns Ihren Willen im Rahmen einer Patientenverfügung mit. Gerade bei chirurgischen Eingriffen ist dies von Vorteil. Wenn Sie medizinische Massnahmen oder Empfehlungen ablehnen, respektieren wir dies. Jedoch erfolgt dies auf eigene Verantwortung. Falls es sich um eine Notfallsituation handelt, Sie nicht ansprechbar sind und Ihr Wille nicht bekannt ist, wird gemäss dem mutmasslichen Willen gehandelt und das medizinisch sinnvolle geleistet. Dies gilt insbesondere dann, wenn sofortiges Handeln notwendig ist.
Vertretung
Falls Sie urteilsunfähig sind, halten wir uns an die Vorgaben in der Patientenverfügung - sofern vorhanden - oder ziehen gemäss Gesetz die vertretungsberechtigte Person bei (Art. 378 ZGB - SR 210).
Akteneinsicht und Aktenherausgabe
Sie haben das Recht, Einsicht in Ihre Patientendokumentation zu nehmen oder Kopien davon zu erhalten. Ihre Auskunftsrechte richten sich nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG; SAR 150.700).
Unmittelbar nachbehandelnde Personen werden über Diagnose und Zustand sowie über die erforderlichen weiteren Massnahmen informiert, soweit dies für die fachgerechte Nachbehandlung erforderlich ist (§19 PatV, SAR 333.111)
Schweigepflicht und Datenschutz
Als Spital unterstehen wir der beruflichen Schweigepflicht (Arztgeheimnis). Drittpersonen, dazu gehören auch Ihre Angehörigen, erhalten nur dann Auskunft über Ihren Aufenthalt, Ihren Gesundheitszustand, Diagnosen oder den Behandlungsverlauf, wenn Sie uns dazu ermächtigt haben.
Die Bestimmungen des Datenschutzes werden durch das Spital Muri vollumfänglich eingehalten. Als Spital mit einem Versorgungsauftrag des Kantons Aargau unterstehen wir dem kantonalen Datenschutzrecht (IDAG; SAR 150.700). Weitere Informationen zum Datenschutz in unserem Spital finden Sie hier.
Ihre Pflichten als Patientin oder Patient
Sie sind verpflichtet, Rücksicht auf andere Patientinnen und Patienten zu nehmen. Zudem begegnen Sie unseren Mitarbeitenden mit dem nötigen Anstand und Respekt. Ebenfalls erwarten wir, dass Sie den Weisungen unserer Mitarbeitenden Folge leisten. Sie sind sich bewusst, dass im Interesse einer schnellen und guten Genesung die Behandlungsanordnungen des Behandlungsteams berücksichtigt werden sollten. Dies liegt folglich auch in Ihrem eigenen Interesse.
Weiter machen wir Sie auf unsere Hausordnung aufmerksam, welche der Aufrechterhaltung eines geordneten Spitalbetriebs und der Sicherheit aller Personen im Spital dient.
Geben Sie uns die Chance, uns zu verbessern
Ihre Kritik ist willkommen, denn nur so können wir aus Fehlern lernen. Ihre Zufriedenheit ist uns sehr wichtig. Gerne nehmen wir uns Ihrem Anliegen an, falls Sie mit der Behandlung, dem Service oder einer bestimmten Situation nicht zufrieden waren. Sie können Ihre Anregung direkt an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt, das Pflegepersonal, die Spitalleitung oder an unser Qualitätsmanagement und Meine Meinung richten. Selbstverständlich freuen wir uns auch über positive Rückmeldungen von unseren Patientinnen und Patienten.
Umgang mit Patientendaten im Detail:
1. Stationäre und ambulante Dienstleistungen für Patientinnen und Patienten
Zuweisung, Aufnahme, Triage, Behandlung, Austritt und Nachbehandlung von Patientinnen und Patienten; Sozialdienstliche Unterstützung; Führen eines Elektronischen Patientendossiers (EPD).
2. Patientenadministration
Rechnungsstellung; Leistungsabrechnungen mit Sozialversicherer (insbesondere mit Krankenversicherungen [Faktura]); Eintrittsmeldungen und Kostengutsprachen; administrative und medizinische Angaben zwecks Überprüfung der Vergütungsberechnung und der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Leistungen durch die Sozialversicherer.
3. Videogestützte Diagnostik und Supervision
Videoaufzeichnungen für Diagnostik und Therapie; Supervision und Intervision; Ausbildung von Fachpersonen und für interne und externe Lehrveranstaltungen; Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen.
4. Finanzbuchhaltung, Debitoren, Inkasso und Haftpflicht
Einhaltung gesetzlicher Anforderungen an die Buchführung; Sicherstellung Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung; Übersicht über Haftpflichtfälle; Bearbeitung von Haftpflichtfällen.
5. Zusammenarbeit Kooperationen/Leistungs- und Kooperationsvereinbarungen
Sicherstellung der Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen (Leistungs- und Kooperationsvereinbarungen).
6. Pflege von Kunden-, Zuweiser- und Partnerkontakten - Zweck der Datenbearbeitung
Bearbeitung und Verwaltung von Personendaten von Vertragspartnern (Lieferanten, Kunden, Kooperationspartnern); IT-Support.
7. Sicherstellen Spitalhygiene
Im Besonderen Umsetzung des Schutzkonzepts des Spitals Muri zur Eindämmung von infektiösen und ansteckenden Erkrankungen(z.B. Covid-19, Noro-Virus, etc.).
8. Information: Pflicht zum Führen einer Patientendokumentation/Aufbewahrungspflicht
Als Klinikbetrieb müssen die Medizinalpersonen des Spitals Muri eine Patientendokumentation führen, welche die Vorgeschichte, Diagnosen, Behandlungsverlauf und Therapie festhält. Diese Patientendokumentation muss während mindestens 10 Jahren nach der letzten Eintragung durch das Spital Muri aufbewahrt werden.
9. Information: Auskunfts- und Einsichtsrecht betreffend die eigene Patientendokumentation
Gestützt auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht können Sie Auskunft über Ihre Daten verlangen (Kopie der Patientendokumentation oder von Auszügen). Dazu müssen Sie ein (schriftliches) Gesuch stellen und sich über Ihre Identität ausweisen (Kopie eines amtlichen Ausweises beilegen). Wenden Sie sich hierzu an die Datenschutzberaterin (datenschutz@spital-muri.ch) oder an das Sekretariat, in welchem Sie zuletzt behandelt wurden.
10. Information: Berufsgeheimnis
Die Medizinalpersonen des Spitals Muri unterstehen einer beruflichen Schweigepflicht. Von der beruflichen Schweigepflicht können sie durch den Patienten/die Patientin, durch ein Gesetz oder –nach Gesuch der Medizinalperson–durch die Aufsichtsbehörde, dem Departement Gesundheit und Soziales (DGS), vom Berufsgeheimnis entbunden werden.
11. Information: Datenweitergabe an Dritte
In gewissen Bereichen ist das Spital Muri verpflichtet und/oder berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere unmittelbar nachbehandelnde Personen werden über Diagnose und Zustand sowie über die erforderlichen weiteren Massnahmen informiert, soweit dies für die fachgerechte Nachbehandlung erforderlich ist (§19 PatV, SAR 333.111).
KVG - Versicherer (Krankenversicherer, Krankenkassen)
Die KVG-Versicherer (Krankenversicherer, Krankenkassen) sind im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die erbrachten und abgerechneten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Hier besteht eine Pflicht des Spitals Muri zur Weiterleitung von Daten.
Unfallversicherer
Unfallversicherungen (obligatorische Unfallversicherung) haben Anspruch auf Akteneinsicht. Darunter fallen nicht nur Auskünfte, sondern alle notwendigen Unterlagen. Die Datenbekanntgabe hat direkt an den Unfallversicherer zu erfolgen.
Invalidenversicherung (IV)
Im Rahmen der Prüfung von Leistungspflichten der Invalidenversicherung gilt, dass die versicherte Person (bei Urteilsunfähigkeit deren gesetzlicher Vertreter) mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen (z.B. behandelnde Ärzte bzw. der Leistungserbringer) von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hat. Der Fragebogen der IV definiert den Umfang der Datenbekanntgabe.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.